Befreiung von Studiengebühren
Ab 1. Oktober 2009 (also ab dem kommenden Wintersemester) gelten neue zusätzliche Befreiungsgründe!
08.09.2009
Befreien lassen können sich:
- Studierende mit Kind, das das 18. (NEU: bisher das zehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
- Studierende, deren Eltern für mindestens drei Kinder Kindergeld bekommen (NEU: es zählen auch Kinder bis 27, die kein Kindergeld mehr bekommen, weil sie schon über 25 sind).
- NEU: Studierende die Geschwister haben, die innerhalb der EU Studiengebühren zahlen.
- Ausländische Studierende, deren Heimatland völkerrechtliche Verträge oder universitäre Abkommen hinsichtlich einer Befreiung abgeschlossen haben.
- Studierende, die ein DAAD-Stipendium erhalten.
- Schwerbehinderte Studierende.
- Rückwirkend befreien lassen können sich Studierende, welche in der Regelstudienzeit oder ein Semester später ihr Studium unter den besten 10% ihres Semesters abschließen.
- Studierende, für die die Erhebung von Studiengebühren eine unzumutbare Härte darstellt.
- Studierende in strukturierten Promotionsstudiengängen, die besondere Regelungen für Bachelor- Absolventinnen und -Absolventen vorsehen, bis zum zehnten Fachsemester.
Die Studentenkanzlei informiert über Details zu den Befreiungsgründen.
- Formular für Antrag auf Befreiung (PDF, 116 Kb)