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Befreiung von Studiengebühren

Ab 1. Oktober 2009 (also ab dem kommenden Wintersemester) gelten neue zusätzliche Befreiungsgründe!

08.09.2009

Befreien lassen können sich:
  1. Studierende mit Kind, das das 18. (NEU: bisher das zehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
  2. Studierende, deren Eltern für mindestens drei Kinder Kindergeld bekommen (NEU: es zählen auch Kinder bis 27, die kein Kindergeld mehr bekommen, weil sie schon über 25 sind).
  3. NEU: Studierende die Geschwister haben, die innerhalb der EU Studiengebühren zahlen.
  4. Ausländische Studierende, deren Heimatland völkerrechtliche Verträge oder universitäre Abkommen hinsichtlich einer Befreiung abgeschlossen haben.
  5. Studierende, die ein DAAD-Stipendium erhalten.
  6. Schwerbehinderte Studierende.
  7. Rückwirkend befreien lassen können sich Studierende, welche in der Regelstudienzeit oder ein Semester später ihr Studium unter den besten 10% ihres Semesters abschließen.
  8. Studierende, für die die Erhebung von Studiengebühren eine unzumutbare Härte darstellt.
  9. Studierende in strukturierten Promotionsstudiengängen, die besondere Regelungen für Bachelor- Absolventinnen und -Absolventen vorsehen, bis zum zehnten Fachsemester.

Die Studentenkanzlei informiert über Details zu den Befreiungsgründen.


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